Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Wetter-Rollo.de Carlo Haase

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Carlo Haase.

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht nur Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen widersprechen.

Wir verkaufen Ihnen die im Einzelnen spezifizierte Ware unter ausschließlicher Geltung folgender Verkaufsbedingungen:

§ 1. Allgemeines

Anfertigungen und Lieferungen werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen durchgeführt. Der Besteller erkennt mit Erteilung eines Auftrages - ob mündlich oder schriftlich - folgende Fertigungs-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an.
Alle mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.

Wenn es keine vom Auftraggeber geforderten und von uns schriftlichen akzeptierten Ver- und Bearbeitungsanforderungen gibt, werden alle in unserem Hause gefertigten Artikel nach unseren Qualitäts- und Fertigungsstandards ausgeführt.

§ 2. Angebot

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Form-, Stabilitäts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Maße, die uns von Kunden aufgegeben wurden, gelten für uns als verbindlich. Eine Nachprüfung unsererseits muß nicht erfolgen. Konstruktionsänderungen sind vorbehalten und zulässig, sofern hierdurch keine Nutzungsänderung eintritt.

§ 3. Preise und Versand

Es gelten die Preise gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung. Wurde keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt der Preis als vereinbart, der sich aus den verbrauchten Zeiten und Materialien gemäß Preislisten und unseren Stundensätzen ergibt. Sind in der Auftragsbestätigung circa Preise angegeben, gilt das Gleiche wie vorher benannt. Kann der Auftrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat (z.B. fehlende Maße etc.), nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auftragserteilung bearbeitet werden, kann der Preis den sich verändernden Kostenfaktoren angepaßt werden. Ein eventuell gewährter Rabatt kann aus oben genannten Gründen verfallen. Wenn nicht anders vereinbart, beziehen sich die Preise auf Materialien, Beschläge und Zubehörteile die üblicherweise bei uns verwendet werden. Diesbezügliche Änderungen bleiben vorbehalten. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werkstatt Travemünde  bzw. Werk Italien und schließen Versicherung, Verpackung, Fracht, Transport und Aufstellung bzw. Montage nicht ein. Alle zum Versand kommenden Artikel werden grundsätzlich auf Kosten des Empfängers gegen Verlust und Beschädigung transportversichert. Wenn keine besonderen Weisungen vorliegen, erfolgt der Versand ohne terminliche Ankündigung. Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bzw. Empfängers. Wir entscheiden über Art und Weise des Versands, außer bei Sonderanweisungen des Kunden. Es bleibt uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint.

§ 4. Lieferzeit und Lieferung

Lieferzeiten beginnen mit dem Tage unserer Bestellungsannahme bzw. mit dem Zeitpunkt des Zuganges der schriftlichen Auftragserteilung und Anzahlung bzw. Vorkasse durch den Kunden, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens bzw. unseres Einflußbereiches liegen, wie z.B. Betriebsstörungen, Produktionsausschuß und dergleichen im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferanten, verlängern die Lieferzeit angemessen; auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Bei vorgenanntem Lieferverzug sind Schadensersatzansprüche als auch das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen.

Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Regelfall geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, wenn diesem die Ware übergeben wurde. Die Ware ist, wenn der Kunde Verbraucher ist, übergeben, sobald diese in den Machtbereich des Kunden gelangt ist, bspw. wenn das Transportunternehmen die Ware bei Nachbarn oder in ähnlicher Weise an den Kunden ausgeliefert hat. Ist der Kunde kein Verbraucher, dann geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über.

 

§ 5. Zahlungsbedingungen

Bei Handelsware wie: Wetter-Rollo, PVC-Halle, Box, etc. wird mit Auftragserteilung die volle Summe als Vorkasse fällig.

Bei Bootsverdecken oder Persenningen werden mit Auftragserteilung 50% des jeweiligen Kaufpreises im Wege der Vorauszahlung (=Anzahlung) fällig, falls nicht anders im Angebot bzw. Auftragsbestätigung aufgeführt.

Die Durchführung des Auftrages wird solange zurückgehalten, bis die Zahlung / der Anzahlungsbetrag eingegangen ist. Wird die Zahlung / Anzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen geleistet, sind wir berechtigt, vom Auftrag bzw. Kauf zurückzutreten.

Bei Abholung der Ware (ausser Handelsware): Bei Abholungen ist die Restkaufsumme (=Rechnungsbetrag) sofort fällig, entweder per Lastschrift (ec-kartenzahlung) oder in Bar ohne Abzüge.

Bei Geschäften mit Versand: Bei Erstgeschäften erfolgt der Versand oder die Auslieferung nach Eingang des Rechnungsbetrages.

Bei Montage: Die Restsumme ist unmittelbar nach der Montage, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Eine Bankbürgschaft über die Vorauszahlungssumme kann gestellt werden. Die Kosten für die Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Eine Reklamation ist kein Grund zur Zahlungsaussetzung. Eine Reklamation berechtigt maximal die Einbehaltung einer Restsumme von 10 % des jeweiligen Wertes des reklamierten Artikels. Diese 10 % Restsumme ist sofort nach Mängelbeseitigung fällig.

Der Kunde ist nicht berechtigt mit eigenen Ansprüchen, welche nicht aus demselben Rechtsgeschäft resultieren gegen Zahlungsansprüche von Firma Carlo Haase aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 6. Garantie, Gewährleistungen und Transportschäden

  1. Garantie und Garantiezeiten
    Garantie wird übernommen für den Stand und die Verarbeitung. Natürlicher Verschleiß ist ausgenommen. Garantiezeit für Persenninge beläuft sich auf 2 Saisons, bei gewerblicher Nutzung 1 Saison. Für Handelsware jeglicher Art und Bezüge gilt die gesetzliche Regelung bzw. die des Herstellers.
  2. Zusätzlich zum Produkt Wetter-Rollo gilt: Die Garantie fängt ab Rechnungsdatum an. Die Garantie umfasst die Substitution des als fehlerhaft anerkannten Materials, nicht jedoch Arbeits-und Transportkosten. Von der Garantie ebenso ausgeschlossen sind Kosten, die bei der Beschaffung und ggfs. Installation von Ersatzmaterial entstehen oder entstanden sind.

Die verarbeitete Fensterfolie ist eine flexible PVC Folie und kein Glas. Eventuell auftretende Material- und Verarbeitungsbedingte Wellen oder Faltenwellen, ziehen sich mit der Zeit raus und sind kein Mangel. Der Kunde hat selber Sorge dafür zu tragen, das die Balken oder Träger Stabil genug für das Tragen des Systems Wetter-Rollo sind. Die Motoren müssen durch einen Elektriker oder Fachpersonal angeschlossen werden. Bei Produkten der PVC-Hallen inkl. der Faltgaragen hat der Kunde Sorge zu tragen, dass die Produkte fest im Boden verankert werden. Produktmissbrauch oder -manipulation, fehlerhafte Installation, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder örtlicher Sicherheitsvorschriften, sowie nicht eingehaltene Zahlungsmodalitäten, führen zum Verfall der Garantie.

b. Transportschäden
Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort zu prüfen. Bei Beschädigung auf dem Transport oder Eingang nur von Teilen der Gesamtsendung ist dieses unverzüglich dem anliefernden Frachtführer anzuzeigen. Beschädigungen oder Fehlen von Teilen der Gesamtsendung sind vom Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen. Alternativ verweigern Sie die Annahme. Ohne schriftliche Bestätigung durch den Frachtführer mit komplettem Namen des Frachtführers ist eine Schadensregulierung nicht möglich.

c. Gewährleistung
Eine Mängelrüge ist nur innerhalb eines Monats, nach dem Zeitpunkt der Auslieferung unter genauer Bezeichnung der Mängel, schriftlich uns gegenüber möglich.

Bei Verdecken und Persenningen: Wird die Ware im Herbst oder Winter geliefert, in der keine Überprüfung Sitz der Persenninge oder einwandfreie Funktion stattfinden kann, beginnt die Gewährleistungszeit am darauffolgenden 1. Mai. Kann die Überprüfung nur am Wasserfahrzeug selbst stattfinden und liegt dieses mehr als 10 km von uns entfernt, ist der Mangel zuallererst per Foto zu veranschaulichen. Dieses Foto kann in Papierform per Post oder elektronisch per email zugesendet werden. Kann die Mangelbeseitigung nur am Wasserfahrzeug selbst stattfinden so ist dieses an einem Werktage in einem Hafen, in Schleswig Holstein, Mecklenburg Vorpommern bis Wismar oder Hamburg innerhalb von 14 Tagen nach Mängelanzeige zu ermöglichen. Dieser Hafen darf nicht weiter entfernt sein, als derjenige Hafen, in dem das Boot lag, in dem die Persenning montiert wurde. Stellt sich die Rüge als berechtigt heraus, so muß uns zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung die erforderliche Zeit und Möglichkeit gewährt werden.

Im Falle des dritten Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Für Mängel der Lieferung haften wir durch unentgeltliche Auswechselung oder Nachbesserung solcher Teile, die bei vorschriftsmäßiger Montage und Benutzung infolge von Material- oder Verarbeitungsfehler innerhalb der obengenannten Garantie eintreten. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung entfällt, wenn durch unsachgemäße Selbst- oder Fremdhilfe der Mangel entstanden oder vergrößert worden ist.

d. Stockflecken, Grünspan, Schimmel, Grün-, Algen- und Moosbefall stehen in der Macht des Wetters und der Benutzung und sind von der Garantie ausgeschlossen. Alle verarbeiteten Materialien sind antifungizid ausgerüstet und fachgerecht verarbeitet. Wir können eine Stockflecken-, Schimmel- und Grünspanbildung in verarbeiteten Tüchern und Rohmaterialien herstellerseitig nicht ausschließen. Entsprechende Reinigungssysteme sind über uns erhältlich. Sollte die Reinigung durch uns ausgeführt werden, besteht ein Haftungsausschluß für die von uns ausgeführten Arbeiten.

e. Tuch ist ein eigenwilliges Material. Zug- bzw. Spannungsfalten sind nicht immer zu verhindern und daher von der Reklamation ausgeschlossen. Der sogenannte Weissbruch im Tuch ist kein Reklamationsgrund, da Weissbruch eine natürliche Eigenschaft der Tücher ist. Fensterfolie wird bei Kälte steif und knickempfindlich. Wir achten darauf die Fensterfolie unter größter Sorgfalt möglichst Kratzerfrei zu verarbeiten und Fensterteile Kratzerfrei zu montieren. Dies ist leider nicht immer möglich und minimale Kratzer sind kein Mangel.

f.  Die angefertigten Waren sind immer Maßanfertigungen von mittlerer Güte.

§ 7 Reinigungen / Garantieablehnung

Aus alters- und/oder materialbedingten Gründen übernehmen wir für die Reinigung von Verdecken und Persenningen keine Garantie.

Tücher, Beschichtungen und Nähte können durch die Reinigung z.B. weich werden, sich auflösen, ausfransen, morsche Tücher können reissen. Beschichtungen (meist innenliegend) können sich verfärben, das Tuch könnte fleckig werden.

Ebenfalls kann die Dichtigkeit gegen Nässe, trotz imprägnierens, möglicherweise nicht wieder hundertprozentig hergestellt werden.

Bei dunklen Tüchern & den Fenstern besteht die Möglichkeit, das sich ein weisser Film nach dem Imprägnieren bildet. Dies beruht auf dem Imprägniermittel, welches auf Paraffinbasis wirkt. Bei Sonneneinstrahlung mit entsprechender Wärme zieht das Imprägniermittel in das Tuch ein, der weisse Film löst sich auf.

Eine Garantie für die vollständige Reinigung von Schmutz, Spak oder Grünbefall kann aufgrund der verschiedenen Tucheigenschaften, des Alters und Zustand des Tuches nicht gegeben werden.

Eingeätzte Möwenkotflecken und Scheuerstellen sind keine entfernbare Flecken. Wir übernehmen keine Garantie für ein mögliches Einlaufen des Gewebes, bzw. des gesamten Verdecks/Persenning. Sollte die Ware eingelaufen sein, könnte zB. das kürzen des Hauptbügels um ca. 5mm/ Seite Abhilfe schaffen.

Beim Scheibenmaterial kann es zur Beeinträchtigung des Scheibenmaterials kommen. Vereinzelt können die Scheiben aufgrund Ihres Zustandes sofort oder später (evtl. auch erst nach Salzwasserkontakt und/oder Sonneneinstrahlung) milchig und/oder Fleckig werden. Im aufgebauten Zustand bei Sonneneinstrahlung und entsprechender Erwärmung sollte das Scheibenmaterial zusätzlich umgehend abgewischt werden. Ältere Scheiben, bei denen der Weichmacher aus dem Material entwichen ist, können brechen.  Nähte können sich auflösen.

§ 8. Export - in NICHT EG LÄNDER

Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuer berechnet, wenn der Kunde selbst die Ware in das Ausland bringen will. Die Mehrwertsteuer wird nur dann zurückgezahlt, wenn bei der Zollabwicklung an der Grenze ein Spediteur eingeschaltet wird und dieser uns die abgestempelte „Ausfuhrerklärung“ (AE) und/bzw. oder eine „Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ zusendet. Eine mehrwertsteuerfreie Berechnung erfolgt nur dann, wenn es sich bei der Lieferung von vornherein um ein Exportgeschäft handelt. Nach einschlägigen Bestimmungen ist ein Export von Artikeln dann erfüllt, wenn: Der Empfänger einer Firma oder Person mit festem Sitz im Ausland ist und der Versand durch die Post, Bahn oder Spediteur erfolgt. Ein Transport über die Grenze durch den Kunden selbst, gilt nicht als Export (es sei denn, der Kunde schaltet an der Grenze zur Abwicklung der Zollformalitäten einen Spediteur ein und wir erhalten vom diesem eine „Spediteurbescheinigung“; siehe oben).

Sollte trotz Einschaltung eines Spediteurs oder Versand durch einen Spediteur ein T2- oder ähnliches, für den Exportnachweis notwendiges Papier bei der kontrollierenden Zollstelle nicht wieder eingehen und die vom Spediteur geleistete Zollsicherheit in Anspruch und von uns zurückverlangt wird, sind wir berechtigt, die Mehrwertsteuer und/bzw. die in Anspruch genommene Sicherheit auch noch nach 3 Jahren vom Kunden zurück zuverlangen.

In EG LÄNDER

Erfolgt der Versand und die Berechnung an Personen innerhalb der EG, wird die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet. Eine mehrwertsteuerfreie Lieferung erfolgt nur dann, wenn uns vom Empfänger die erforderliche ID Nummer bekannt ist, oder der Empfänger sich nachweislich um ein seegehendes Schiff handelt.

§ 9. Datenspeichern

Wir speichern gemäß aktueller DSGVO Adressdaten sowie Bootstyp, Bootsnamen und Heimathafen der Besteller und deren Bootes zu speichern, auch zum Zwecke des Versandes von Informationen aus unserem Haus. Die gespeicherten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Sie können jederzeit schriftlich das Recht auf Bestätigung, Auskunft, Löschung (Recht auf Vergessen werden), Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch fordern.

§ 10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Empfänger ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Weitergehende Verfügungen (Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung) sind nicht gestattet. Pfändungen der Vorbehaltswaren sind uns sofort unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls bekanntzugeben.

Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, so gelten die daraus sich ergebenden Kaufpreisforderungen mit ihrer Entstehung als an uns abgetreten. Der Kunde ist so lange befugt, die Forderungen einzuziehen, bis ihm dies aufgrund seines Zahlungsverzuges oder Vermögensverfall durch uns untersagt wird. In diesem Fall hat uns der Kunde auf Verlangen für jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung und eine Bestätigung seines Eigentumsvorbehaltes Dritten gegenüber nachzureichen.

§ 11. Eigentum von Kunden auf unserem Gelände

Wir weisen darauf hin, dass das Eigentum von Kunden, welches auf unserem Gelände abgestellt ist, nicht gegen höhere Gewalt oder Einfluss von Dritten versichert ist. Trailer, Boote, Fahrzeuge und weitere, welche auf unserem Grundstück, auch hinter einem verschlossenen oder nicht verschlossenen Tor, zu unserer Bearbeitung abgestellt werden, sind nicht versichert gegen Diebstahl, Vandalismus, Höhere Gewalt und weitere Einflüsse durch Dritte.

§ 12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Lübeck.

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

 

 

Stand: 17.06.2022